Playpaintball: AGB & Rechtliches
📝 Haftungsvereinbarung
Ich möchte an der Paintballveranstaltung auf der Paintballsportanlage „playpaintball.de“ teilnehmen und unterzeichne dieses Dokument, in Kenntnis der möglichen Risiken, die der Spielverlauf birgt. Des Weiteren wird eine Vereinbarung über den teilweisen Ausschluss der Haftung getroffen.
1.) Die Gefahr des Eintretens von Verletzungen durch die Teilnahme am Paintballspiel ist nicht unerheblich, auch wenn diese durch eine richtig angelegte Schutzausrüstung (insbesondere eine Vollgesichtsschutzmaske) und die Selbstdisziplin der Teilnehmer erheblich verringert werden kann. Das Spiel kann große körperliche und geistige Anstrengungen erfordern.
2.) Der Teilnehmer wird darüber belehrt, dass die Gefahr des Eintretens von Verletzungen wegen des nicht auszuschließenden fahrlässigen/rechtswidrigen Fehlverhaltens anderer Personen (z.B. Abfeuern von Farbmarkierungswaffen außerhalb des Spielfeldbereiches) auch außerhalb des eigentlichen Spielfeldbereiches und auch für Zuschauer besteht und daher auch außerhalb des Spielfeldes stets eine Vollgesichtsschutzmaske zu tragen ist.
3.) Der Veranstalter haftet nicht für solche Unfälle/Verletzungen/Schäden des Teilnehmers, die er selbst verschuldet bzw. selbst zu vertreten hat; gleichwohl haftet der Veranstalter ebenfalls nicht für Unfälle/Verletzungen/Schäden, die durch einen Teilnehmer und/oder Zuschauer verschuldet sind bzw. zu vertreten sind.
4.) Für eine Haftung des Veranstalters gilt im Übrigen Folgendes: Die Haftung des Veranstalters auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, ist nach Maßgabe dieser Ziffer eingeschränkt. Der Veranstalter haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine solche, auf die der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf. Vertragswesentlich sind z.B. die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Nutzung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben bezwecken. Soweit der Veranstalter nach dieser Ziffer dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die der Veranstalter bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Nutzung typischerweise zu erwarten sind. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. Die Einschränkungen dieser Ziffer gelten nicht für die Haftung des Veranstalters wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.) Nutzungsbedingungen/Waffengesetz: Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Hausregeln für die Spielteilnahme zu beachten, die nachfolgend aufgeführt sind. Der Teilnehmer verpflichtet sich, alle deutschen Vorschriften über für Volljährige erlaubnisfrei zu erwerbende und zu besitzende Farbmarkierungswaffen, Druckbehälter und Systeme und insbesondere auch die Regelungen des Waffengesetzes zu befolgen. Weiterhin verpflichtet er sich, die Ausrüstung wie vorgeschrieben zu benutzen, die Anweisungen des Personals zu befolgen und Paintball frei von politischen, militärischen und religiösen Motiven zu betreiben.
6.) Alter/Empfehlung zu Gesundheitscheck: Der Teilnehmer versichert, dass er mind. 18 Jahre alt ist. Aufgrund der hohen körperlichen Anstrengungen bei der Teilnahme an einem Spiel wird vor der Spielteilnahme jedem Teilnehmer dringend eine ärztliche Untersuchung empfohlen.
7.) Salvatorische Klausel: Soweit einzelne Klauseln dieser Vereinbarung unwirksam sein sollten oder die Vereinbarung Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn du die Regelungslücke gekannt hättest.
§ 1 Präambel
Die nachfolgenden Regeln gelten zwischen dem Veranstalter und den Spielteilnehmern sowie auch zwischen den Spielteilnehmern des Paintballspiels. Jeder Spielteilnehmer erkennt durch seine Unterschrift auf der Vereinbarung diese Regeln an.
§ 2 Spielregeln und Gefahren
• (2.1) Personen unter 18 Jahren ist das Paintball spielen mit druckgasbetriebenen Schusswaffen untersagt.
• (2.2) Das Paintballspiel besteht aus mindestens zwei Mannschaften. Alle Spieler sind mit druckgasbetriebenen Schusswaffen (sogenannten Markierern) ausgerüstet, welche mit Farbe gefüllte Kugeln (Paintballs) verschießen. Wird der Körper oder die Ausrüstung eines Spielers von einer solchen Kugel getroffen und zerplatzt diese, so scheidet er aufgrund der Farbmarkierung sofort aus dem Spiel aus. Das Paintballspiel wird auf einem klar abgesteckten Spielfeld gespielt.
• (2.3) Durch das Auftreffen der Farbkugeln auf dem Körper des Spielers oder durch Körperkontakt mit anderen Spielern kann der Spieler trotz ordnungsgemäßem Tragen der vollständigen Schutzausrüstung (Maske, Halsschutz, Brustschutz etc.) Verletzungen erleiden. Der Spieler ist deshalb verpflichtet, beim Betreten des Spielfeldes und beim Spiel immer eine Paintball-Schutzmaske (optional Handschuhe, Halsschutz, Brustschutz, feste Schuhe) zu tragen, um sich vor Verletzungen zu schützen. Für das Paintballspiel wurde eine spezielle Schutzausrüstung entwickelt, welche vom Spieler getragen werden muss. Die Schutzausrüstung muss ordnungsgemäß angelegt (fester Sitz der Schutzmaske) und getragen werden (Schutzmaske muss Augenpartie, Gesicht und Ohren bedecken, der Halsschutz den Kehlkopf und der Brustschutz die Brust bedecken). Nur speziell für den Paintballsport entwickelte Schutzausrüstung kann ihren Zweck erfüllen. Das Tragen anderer Schutzausrüstungen (Masken) ist nicht erlaubt, da andernfalls den Veranstalter keine wie immer geartete Haftung trifft.
• (2.4) Das Paintballspiel kann mit großer körperlicher Anstrengung und Stress verbunden sein, sodass das Spielen von Paintball einen einwandfreien gesundheitlichen Zustand des Spielers erfordert. Jeder Spieler erklärt deshalb, in einem einwandfreien gesundheitlichen Zustand zu sein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jegliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Ausübung des Paintballspiels unter Umständen zu gesundheitlichen Schäden führen kann.
• (2.5) Das Versagen der Schutzausrüstung oder von Bestandteilen derselben oder der druckgasbetriebenen Schusswaffen und deren Treibmittelbehälter kann beim Spieler schwere oder tödliche Verletzungen hervorrufen. Der Spieler nimmt zur Kenntnis, dass ein Versagen der oben beschriebenen Einrichtungen trotz ordnungsgemäßer Bedienung und Wartung eintreten kann und nicht vorhersehbar ist.
• (2.6) Auf dem Spielfeld besteht infolge von Feuchtigkeit, auf dem Boden liegenden verschossenen Paintballs, künstlichen Deckungen oder der Zuleitungen der mit Luft aufgeblasenen Deckungen (Sup´Air Konzeptfeld) erhöhte Sturzgefahr. Jeder Spieler nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass er infolge der Beschaffenheit des Bodens (Kunstrasen, Beton, Pflastersteine, Unebenheiten etc.) durch einen Sturz oder dergleichen schwere oder tödliche Verletzungen erleiden kann. Das Risiko der Verletzung des Körpers infolge eines Sturzes kann durch das Tragen geeigneter Schutzausrüstung verringert werden.
• (2.7) Das Spielen unter Einfluss von Alkohol und Drogen ist strengstens verboten.
§ 3 Aufenthalt auf dem Spielfeld und im Spielfeldbereich
Das Betreten des Spielfeldes ist nur mit der in § 2 genannten und beschriebenen Schutzausrüstung erlaubt. Das Spielfeld ist durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Ballfangnetze) abgesichert. Es ist untersagt, auf Deckungen zu klettern.
§ 4 Haftungsbeschränkung
Es gelten die Haftungsregelungen unter Ziffer 3 und 4 der obigen Vereinbarung.
§ 5 Markierer
Der Spieler verwendet handelsübliche und gesetzlich erlaubte Markierer. Das Verwenden von Markierern im vollautomatischen Modus ist verboten. Es ist untersagt, mit dem Markierer im zugriff- oder schussbereitem Zustand das Gelände zu verlassen. Auch der Parkplatz darf hiermit nicht betreten werden.
§ 6 Aufsichtspflicht
Personen unter 18 Jahren dürfen die Anlage nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten betreten. Personen unter 18 Jahren darf unter keinen Umständen eine druckgasbetriebene Schusswaffe überlassen werden.
§ 7 Sonstige Spielerpflichten
Der Spieler verpflichtet sich, sämtliche Einrichtungen des Veranstalters und eine allfällig erhaltene Leihausrüstung pfleglich zu behandeln. An der Ausrüstung vom Spieler verursachte Schäden sind von diesem zu ersetzen. Der Spieler ist dafür verantwortlich, dass seine Ausrüstung den geltenden Gesetzen entspricht (die Hp- und CO2-Flaschen müssen gültige Tüv-Abnahmen haben und die Markierer müssen mit einem F-Stempel versehen sein).